Mit dem Kabinettsbeschluss zum Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) wird der nationale Rechtsrahmen an die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) angepasst. Auch wenn der aktuelle Entwurf geringere zusätzliche Belastungen vorsieht als ursprünglich geplant, rücken die Anforderungen der PPWR, insbesondere zu Recyclingfähigkeit, Kreislaufwirtschaft und Kennzeichnung damit spürbar näher.
Das Kabinett hat kürzlich den Entwurf für das VerpackDG beschlossen, welches das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ablöst und den nationalen Rechtsrahmen an die PPWR anpasst. Vorgesehen sind unter anderem Maßnahmen zur Abfallvermeidung sowie höhere Recyclingquoten für Materialien wie Kunststoffe und Aluminium. Im Vergleich zum Referentenentwurf entfallen die „Organisation zur Abfallvermeidung“ und die dazugehörige Abgabe von 5 Euro je Tonne Verpackungsmaterial. Der umstrittene Paragraf zur Ökomodulierung der Lizenzentgelte bleibt jedoch unverändert.
Verbände begrüßen, dass die geplante zusätzliche Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen nicht eingeführt wird. Ihrer Ansicht nach ließen sich Verpackungsreduktion und Mehrwegförderung über bestehende Systeme effizienter umsetzen. Der ursprünglich geplante „institutionelle Überbau“ hätte vor allem Kosten und Bürokratie verursacht.
Umweltorganisationen hingegen betonen die Notwendigkeit einer zentralen Organisation, etwa für eine zentrale Koordination der Etablierung von Mehrwegsystemen. Wirtschaftsverbände kritisieren den unveränderten Paragrafen zur Ökomodulierung zudem als verpasste Chance, Anreize für recyclingfähige Verpackungen zu schaffen. Gleichzeitig werden aus einzelnen Branchen Forderungen nach allgemeinen Ausnahmen von der PPWR laut. Die PPWR findet im August dieses Jahres Anwendung.
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