Die Entwicklungen zum Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (THKG) verdeutlichen, wie dynamisch regulatorische Anforderungen derzeit neu austariert werden. Der Referentenentwurf bewegt sich im Spannungsfeld zwischen angestrebten Vereinfachungen und dem zugleich steigenden Anspruch an Markttransparenz. Ob daraus ein praxistauglicher Rahmen entsteht, bleibt abzuwarten.
Die Anhörung der Länder und Verbände zum Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (THKG) endet am 1. Mai. Der aktuelle Referentenentwurf zur „Nachbesserung“ sieht vor, die Kennzeichnungspflicht auch auf Importware sowie den Außer-Haus-Verzehr auszuweiten. Zudem sollen weitere verarbeitete Fleischprodukte einbezogen und ein weitgehendes „Downgrading“ ermöglicht werden. Ursprünglich sollte die verpflichtende Tierhaltungskennzeichnung ab dem 1. August 2025 gelten; die Frist wurde jedoch Anfang des Jahres auf den 1. Januar 2027 verschoben.
Branchenverbände kritisieren, die Politik unterschätze die Komplexität der Umsetzung in der Gastronomie, wo erforderliche Daten entlang der Lieferkette häufig nicht verfügbar seien. Sie warnen vor erheblichen Zusatzaufwänden durch neue IT- und Warenwirtschaftsprozesse für eine Kennzeichnung mit bislang „geringer Nachfrage“. Zudem stehe das Vorgehen im Widerspruch zu den angekündigten Zielen des Bürokratieabbaus.
Die Koalition verfolge das Ziel, das THKG grundlegend zu überarbeiten und praxistauglich auszugestalten. Das Argument, die Kennzeichnung sei der Gastronomie nicht zuzumuten, greife zu kurz – große Lebensmitteleinzelhändler hätten bereits gezeigt, dass eine Umsetzung möglich ist. Gleichzeitig würden Betriebe und Handelsunternehmen, die beim Tierwohl vorangehen, verlässliche Rahmenbedingungen und Planungssicherheit benötigen. Ob der Starttermin zum 1. Januar 2027 gehalten werden kann, bleibe jedoch offen.
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