Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR), die darauf abzielt, entwaldungsfreie Produkte entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu gewährleisten steht vor einer weiteren Anpassung. Konkret sind eine erneute Verschiebung des Anwendungsbeginns und Vereinfachungen der Sorgfaltspflichten vorgesehen. Einige Verpflichtungen bleiben jedoch in der gesamten Lieferkette bestehen. Es bleibt abzuwarten, ob die geplante Prüfung durch die Kommission weitere Änderungen mit sich bringen wird.
Das EU-Parlament hat Änderungen an der EUDR verabschiedet und damit eine bereits informell mit den Mitgliedstaaten erzielte Einigung bestätigt. Die formelle Zustimmung des Rates steht noch aus. Geplant sind unter anderem ein um zwölf Monate verschobener Anwendungsbeginn sowie vereinfachte Sorgfaltspflichten, insbesondere für kleine und kleinst-Primärerzeuger sowie für nachgelagerte Marktteilnehmer. Der Anwendungsbeginn ist für große Unternehmen ab Ende 2026 und für kleine Unternehmen ab Mitte 2027 vorgesehen. Bis zum 30. April 2026 soll die EU-Kommission die Auswirkungen der Verordnung und mögliche weitere Vereinfachungen prüfen.
Aus Sicht des Parlaments stellt die Einigung sicher, dass die EUDR auf praktische und umsetzbare Weise angewendet werden kann. Bauernverbände begrüßen die Entscheidung, mit der nun verhindert werde, dass Betriebe in Ländern ohne Entwaldungsprobleme unnötig durch Bürokratie belastet würden. Die Verschiebung eröffne zudem die Chance, weitere „notwendige Vereinfachungen“ einzuführen.
Umweltschützer kritisieren hingegen, dass die EUDR entgegen politischer Versprechen im Kern verändert würde, zulasten von Wäldern und Menschenrechten. Außerdem wird beanstandet, dass die Erleichterungen, die für Klein- und Kleinstunternehmen vorgesehen sind, Verstöße schwerer erkennbar machen und Unternehmen benachteiligen, die bereits in Rückverfolgbarkeit und Umsetzung investiert haben.
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