Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist ein wegweisender Punkt für die Diskussion um Einwegverpackungen erreicht. Es zeigt sich einmal mehr: Die Debatte um Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung bleibt kein Nischenthema. Unternehmen sind daher gut beraten, sich proaktiv mit alternativen Verpackungslösungen und Mehrwegsystemen zu befassen, um dem wachsenden öffentlichen und regulatorischen Druck standzuhalten.
Ein Schnellrestaurant hatte gegen die 2022 in der Stadt Tübingen eingeführte kommunale Steuer auf Einwegverpackungen geklagt. In der Pressemitteilung vom 22. Januar 2025 beschreibt das Bundesverfassungsgericht die Steuer nun jedoch als verfassungsgemäß. Als steuerpflichtig gilt dabei nur die Abgabe von Einwegzubehör für Speisen und Getränke, die in der Regel direkt nach dem Kauf verzehrt werden. Die Stadt Tübingen erwartet dadurch einen höheren sechsstelligen Betrag an Steuereinnahmen.
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Umfragen zufolge haben mehr als 100 deutsche Städte Interesse an vergleichbaren Regelungen – darunter Städte wie Köln, Ulm, Hannover, Osnabrück, Gießen oder München. Konstanz hat Anfang 2025 bereits eine Verpackungssteuer eingeführt. Ziel sei es, diejenigen, die Einwegverpackungen nutzen, an den Entsorgungskosten zu beteiligen. Von NGOs werden Forderungen nach einer bundesweiten Verpackungssteuer laut.
Wirtschaftsverbände hingegen äußern Kritik. So würde es durch die Steuer auf Einwegverpackungen für die ohnehin finanziell stark belasteten Gastronomiebetriebe zu finanziellen Mehrbelastungen kommen – insbesondere für mittelständische Unternehmen. Zudem wird bemängelt, dass die Steuer nicht zweckgebunden sei und so im kommunalen Haushalt verschwinden könnte.
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